Der erste Schnee verwandelt Wien und Niederösterreich oft in eine malerische Winterlandschaft. Doch für Hausbesitzer, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen bringt die weiße Pracht vor allem eines mit sich: Rechtliche Verantwortung.
Jeden Winter landen hunderte Fälle vor österreichischen Gerichten, weil Passanten auf glatten Gehsteigen gestürzt sind. Die Fragen sind immer dieselben: Wer hätte streuen müssen? War der Gehsteig breit genug geräumt? Und wer zahlt nun das Schmerzensgeld?
Als Meisterbetrieb für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung erleben wir oft, dass viele Eigentümer die Gesetzeslage nur „vom Hörensagen“ kennen. Halbwissen kann hier jedoch teuer werden. In diesem umfassenden Guide klären wir detailliert auf, was der § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wirklich von Ihnen verlangt – und wie Sie dieses Risiko rechtssicher auslagern.
1. Die Rechtslage: Warum Sie (und nicht die Gemeinde) zuständig sind
Viele Bürger gehen irrtümlich davon aus, dass die Schneeräumung auf öffentlichen Gehsteigen Aufgabe der Gemeinde oder der Stadt Wien sei („Ich zahle ja Steuern“).
Das ist ein gefährlicher Irrtum. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht in § 93 Abs. 1 StVO fast vollständig auf die Anrainer abgewälzt. Dort heißt es vereinfacht:
Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet sind verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
Was bedeutet das konkret?
Sobald Ihr Grundstück (egal ob bebaut oder unbebaut) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, sind Sie für die Sicherheit auf dem Gehsteig davor verantwortlich. Das gilt für das Einfamilienhaus in Klosterneuburg genauso wie für das Zinshaus in Wien-Ottakring
2. Die „Spielregeln“: Wann, Wo und Wie?
Sie einhalten müssen:
Der Zeitraum: 06:00 bis 22:00 Uhr
Die Räumpflicht besteht an jedem Tag der Woche (Mo–So, inkl. Feiertage) in der Zeit von 06:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr abends.
- Morgens: Wenn es über Nacht geschneit hat, muss der Weg pünktlich um 06:00 Uhr begehbar sein. Das bedeutet oft: Aufstehen um 05:00 Uhr.
- Abends: Schneit es um 21:30 Uhr noch, muss theoretisch noch einmal geräumt werden, damit der Weg bis 22:00 Uhr sicher ist.
Die Breite: Die 2/3 Regel
Sie müssen nicht den gesamten Gehsteig in voller Breite räumen (wohin auch mit dem Schnee?).
- Mit Gehsteig: Es müssen zwei Drittel der Breite geräumt werden, mindestens jedoch 1,5 Meter. Dies soll gewährleisten, dass zwei Fußgänger oder ein Kinderwagen und ein Rollstuhlfahrer aneinander vorbeikommen.
- Ohne Gehsteig: Grenzt Ihr Haus direkt an die Straße (ohne baulichen Gehsteig), müssen Sie einen 1 Meter breiten Randstreifen auf der Fahrbahn räumen und streuen.
Das Material: Salz, Splitt oder Sole?
In Wien gelten strenge Umweltschutzbestimmungen.
- In der Nähe von Grünflächen (Baumscheiben, Parks) ist der Einsatz von Salz oft verboten oder stark eingeschränkt.
- Zulässig sind meist abstumpfende Mittel wie Basaltsplitt.
- Wichtig: Nach dem Winter (meist Ende März/April) sind Sie auch verpflichtet, diesen Splitt wieder einzukehren und fachgerecht zu entsorgen („Einkehrpflicht“).
3. Die Haftungsfalle: Zivilrecht vs. Strafrecht
Warum ist das Thema so brisant? Weil es bei einem Unfall (z. B. Oberschenkelhalsbruch einer älteren Dame vor Ihrem Haus) um Ihre Existenz gehen kann. Man unterscheidet zwei Arten der Haftung:
Zivilrechtliche Haftung (Es wird teuer)
Stürzt jemand aufgrund vernachlässigter Räumpflicht, haften Sie für:
- Schmerzensgeld: Kann je nach Verletzung fünfstellige Beträge erreichen.
- Verdienstentgang: Wenn die gestürzte Person wochenlang nicht arbeiten kann.
- Behandlungskosten: Die Krankenkasse der verletzten Person wird versuchen, sich die Kosten bei Ihnen zurückzuholen (Regress).
Strafrechtliche Haftung (Es droht Vorstrafe)
Noch unangenehmer ist der strafrechtliche Aspekt. Bei schweren Verletzungen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im schlimmsten Fall droht eine Vorstrafe.
Experten-Hinweis:
Viele Hausbesitzer glauben, ihre normale Haushaltsversicherung deckt das ab. Das ist oft falsch! Bei „grober Fahrlässigkeit“ (z. B. wenn Sie tagelang nicht geräumt haben, obwohl Sie zu Hause waren) steigen viele Versicherungen aus.
4. Mythen-Check: Was schützt Sie NICHT?
Es kursieren viele Gerüchte, wie man sich der Pflicht entziehen kann. Klären wir auf:
- Mythos 1: „Ich stelle ein Schild auf: Betreten auf eigene Gefahr.“
- Wahrheit: Das ist auf öffentlichen Gehsteigen rechtlich wirkungslos. Sie können Ihre gesetzliche Pflicht (§ 93 StVO) nicht durch ein Schild außer Kraft setzen.
- Mythos 2: „Es schneit gerade stark, da macht Räumen keinen Sinn.“
- Wahrheit: Es gibt den Grundsatz der „Zumutbarkeit“. Während eines heftigen Blizzards müssen Sie nicht im Minutentakt schaufeln. Aber: Sobald der Schneefall nachlässt oder zu einer normalen Intensität übergeht, müssen Sie unverzüglich tätig werden. „Warten bis es ganz aufhört“ ist nicht erlaubt.
- Mythos 3: „Ich bin im Urlaub / krank.“
- Wahrheit: Das ist keine Entschuldigung. Wenn Sie verhindert sind, müssen Sie für Vertretung sorgen (Nachbar, Familie oder Firma). Kümmern Sie sich nicht darum, handeln Sie fahrlässig.
5. Die Lösung: Haftungsübertragung an einen Meisterbetrieb
Der Gesetzgeber weiß, dass Berufstätige oder ältere Menschen nicht um 06:00 Uhr früh Schnee schaufeln können. Deshalb erlaubt § 93 Abs. 5 StVO ausdrücklich die Übertragung der Pflichten an einen geeigneten Unternehmer.
Das ist der entscheidende Punkt für Ihre Sicherheit:
Wenn Sie Perlenrein mit dem Winterdienst beauftragen, werden wir zum sogenannten „verantwortlichen Beauftragten“.
Ihre Vorteile mit Perlenrein:
- Rechtliche Haftungsübernahme: Wir übernehmen (vertraglich geregelt) die Haftung für die betreuten Flächen.
- Versicherungsschutz: Sollte trotz unserer Arbeit jemand stürzen, tritt unsere Betriebshaftpflichtversicherung ein. Sie sind „aus dem Schneider“.
- Wetterüberwachung: Wir nutzen professionelle Wetterdienste. Wir wissen oft schon am Vorabend, dass es glatt wird, und rücken präventiv aus.
- Dokumentation: Unsere Fahrzeuge sind GPS-überwacht. Wir können vor Gericht minutengenau beweisen, wann geräumt und gestreut wurde.
6. Häufige Fragen (FAQ) zum Winterdienst
Muss ich auch bei Glatteis ohne Schnee streuen?
Ja. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Schnee und Glatteis. Besonders gefährlich ist das sogenannte „Blitzeis“ (überfrierende Nässe). Auch hier gilt die Streupflicht ab 06:00 Uhr.
Was passiert bei Dachlawinen?
Auch für Schnee, der vom Dach fällt, sind Sie verantwortlich. Sie müssen Schneewächten und Eiszapfen entfernen lassen. Als Sofortmaßnahme dürfen Sie Warnstangen aufstellen – diese ersetzen aber nicht die Entfernung der Gefahr, sondern überbrücken nur die Zeit bis zum Eintreffen der Profis.
Gilt die Räumpflicht auch für den Weg zur Mülltonne oder Haustür?
§ 93 StVO regelt primär den öffentlichen Gehsteig. Allerdings haben Sie auch eine Verkehrssicherungspflicht für Wege auf Ihrem Privatgrundstück (z. B. für den Postboten, Lieferdienste oder Besucher). Wir empfehlen daher, auch die Zuwege zum Haus immer mitzubetreuen.
Darf ich den Schnee einfach auf die Straße schaufeln?
Nein. Laut StVO ist es verboten, Schnee vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu werfen, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. Der Schnee muss am Rand des Gehsteigs (im ungeräumten Drittel) oder auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.
Was kostet ein professioneller Winterdienst?
Seriöse Anbieter arbeiten mit einer Saison-Pauschale (meist November bis April). Der Preis berechnet sich nach der Länge der Räumfläche (laufende Meter) oder der Quadratmeterzahl. Der Vorteil der Pauschale: Egal ob es 5-mal oder 50-mal schneit – Sie haben volle Kostensicherheit.
Fazit: Sicherheit ist planbar
Der Winterdienst ist eine der strengsten Pflichten für Immobilienbesitzer in Österreich. Ein einziger Unfall kann finanzielle Folgen haben, die weit über die Kosten einer professionellen Betreuung hinausgehen.



